Der Markt für Reinigungsmittel wächst. Handelsmarken, Facility-Management-Unternehmen, Großhändler und produzierende Betriebe mit eigenem Reinigungsmittelbedarf stehen zunehmend vor der Frage, ob sie ihre Produkte selbst herstellen und abfüllen oder diese Aufgabe an einen spezialisierten Dienstleister abgeben sollen. Die Lohnabfüllung von Reinigungsmitteln bietet dabei klare Vorteile, setzt aber auch spezifisches Wissen voraus. Dieser Artikel erklärt, was Sie wissen müssen, wenn Sie Reinigungsmittel abfüllen lassen wollen, welche regulatorischen Anforderungen gelten und worauf Sie bei der Auswahl eines geeigneten Partners achten sollten.
Warum Reinigungsmittel als Eigenmarke oder im Outsourcing immer attraktiver werden
Reinigungsmittel gehören zu den Produktkategorien, in denen die Eigenmarke strukturell im Vorteil ist. Die Inhaltsstoffe sind weitgehend standardisiert, die Herstellungsprozesse gut skalierbar und die Margen bei Handelsmarken deutlich höher als bei fremdbezogenen Markenprodukten. Gleichzeitig steigt der Bedarf im B2B-Bereich: Reinigungsunternehmen, Krankenhäuser, Industriebetriebe und Hotellerie fragen zunehmend maßgeschneiderte Produkte nach, die auf ihre spezifischen Anforderungen abgestimmt sind.
Für viele dieser Unternehmen ist der Aufbau einer eigenen Abfüllinfrastruktur keine sinnvolle Option. Die Investitionskosten sind hoch, die regulatorischen Anforderungen komplex und die notwendige Auslastung für eine wirtschaftliche Eigenproduktion schwer zu erreichen. Die Lohnabfüllung schließt diese Lücke: Sie ermöglicht es, Reinigungsmittel unter eigenem Label zu vermarkten, ohne selbst produzieren zu müssen.
Welche Produkte unter den Begriff Reinigungsmittel fallen
Der Begriff ist weiter gefasst, als er zunächst erscheint. Bei der Lohnabfüllung von Reinigungsmitteln geht es nicht nur um Haushaltsreiniger. Die relevanten Produktgruppen umfassen:
- Allzweckreiniger und Haushaltsreiniger
- Sanitärreiniger, Badreiniger und WC-Reiniger
- Küchenreiniger und Entfetter
- Bodenreiniger und Pflegemittel für harte Böden
- Industrielle Reiniger für Maschinen, Anlagen und Oberflächen
- Desinfektionsmittel und Hygienespülungen
- Glasreiniger und Fensterpflegemittel
- Spezialreiniger für bestimmte Materialien oder Anwendungsbereiche
Je nach Wirkstoffzusammensetzung und Anwendungsbereich gelten für diese Produkte unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung zwischen regulären Reinigungsmitteln und Biozidprodukten.
Der entscheidende Unterschied: Reinigungsmittel versus Biozide
Viele Auftraggeber unterschätzen die regulatorische Trennlinie zwischen einem konventionellen Reinigungsmittel und einem Biozidprodukt. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Prozess der Lohnabfüllung.
Ein Reinigungsmittel wirkt primär mechanisch oder durch Lösung von Schmutz und Fett. Ein Biozidprodukt hingegen zielt darauf ab, Schadorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze oder Algen durch chemische oder biologische Wirkung zu bekämpfen. Desinfektionsmittel, Schimmelentferner, antimikrobielle Oberflächenreiniger und bestimmte Hygienespülungen fallen damit in den Anwendungsbereich der EU-Biozidverordnung (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012).
Was das für Auftraggeber bedeutet:
- Biozidprodukte benötigen eine behördliche Zulassung, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen.
- Die Zulassung ist wirkstoffspezifisch und produkttypabhängig. Sie muss in jedem Land, in dem das Produkt verkauft wird, gültig sein.
- Die Zulassungsnummer muss auf der Verpackung angegeben werden.
- Der Lohnabfüller darf ein Biozidprodukt nur abfüllen, wenn die Zulassung nachgewiesen ist.
Wenn Sie ein Produkt entwickeln, das desinfizierend wirken soll, müssen Sie die Biozid-Zulassung vor der Beauftragung des Lohnabfüllers klären. Ein erfahrener Partner kann Sie dabei beraten, aber die Zulassung liegt in Ihrer Verantwortung als Inverkehrbringer.
Kennzeichnungspflichten: Was auf die Verpackung muss
Reinigungsmittel unterliegen einer Reihe von Kennzeichnungspflichten, die vor der Abfüllung vollständig geklärt sein müssen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sowie die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 für Reinigungsmittel im engeren Sinne.
Pflichtangaben auf der Verpackung umfassen je nach Produkttyp:
- Name und Adresse des Inverkehrbringers
- Handelsname des Produkts
- Nenninhalt
- GHS-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise (H-Sätze), sofern das Produkt als gefährlich eingestuft ist
- Sicherheitshinweise (P-Sätze)
- Inhaltsstoffangabe gemäß Detergenzienverordnung
- Verwendungshinweise und Dosierempfehlungen
- Chargenbezeichnung oder Herstellungsdatum
- Zulassungsnummer bei Biozidprodukten
Darüber hinaus ist für gefährliche Gemische ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) nach REACH-Verordnung zu erstellen. Dieses wird dem Lohnabfüller vor Produktionsbeginn übergeben und ist Bestandteil der Produktdokumentation.
Was Sie als Auftraggeber vorbereiten müssen
Für eine reibungslose Lohnabfüllung von Reinigungsmitteln sollten folgende Unterlagen und Informationen vor der Beauftragung vorliegen:
Rezeptur und Sicherheitsdatenblatt: Die vollständige Rezeptur mit Inhaltsstoffangaben und CAS-Nummern sowie das aktuelle Sicherheitsdatenblatt sind die Grundlage für die Machbarkeitsprüfung durch den Lohnabfüller. Ohne diese Dokumente kann kein seriöses Angebot erstellt werden.
Einstufung und Kennzeichnung: Ist das Produkt nach CLP eingestuft? Welche Gefahrenpiktogramme sind vorgeschrieben? Diese Informationen beeinflussen nicht nur die Etikettgestaltung, sondern auch die Anforderungen an Lagerung und Transport.
Gebinde und Verpackungsvorgaben: Welche Behälterform und welches Material sollen verwendet werden? PET, HDPE, Glasflaschen oder Kanister haben unterschiedliche Kompatibilitätseigenschaften mit verschiedenen Reinigungsmittelformulierungen. Klären Sie dies im Vorfeld, um Unverträglichkeiten zwischen Rezeptur und Verpackungsmaterial auszuschließen.
Stückzahl und Abfüllmengen: Welche Gebindegröße ist gewünscht? Welche Mindestabnahmemenge ist realistisch? Diese Angaben sind entscheidend für die Kalkulation und die Maschinenplanung beim Lohnabfüller.
Biozid-Zulassung, falls relevant: Wenn das Produkt als Biozid einzustufen ist, muss die Zulassungsnummer vor Produktionsbeginn vorliegen. Der Lohnabfüller ist verpflichtet, dies zu prüfen.
Typische Fehler bei der Beauftragung vermeiden
Produkt falsch eingestuft: Einer der häufigsten Fehler ist die fehlerhafte Einordnung des eigenen Produkts. Wer einen Desinfektionsreiniger als gewöhnliches Reinigungsmittel deklariert, riskiert rechtliche Konsequenzen als Inverkehrbringer. Lassen Sie die regulatorische Einordnung im Zweifel von einem Fachmann prüfen.
Sicherheitsdatenblatt veraltet oder unvollständig: Das Sicherheitsdatenblatt muss den aktuellen REACH-Anforderungen entsprechen. Ein veraltetes oder unvollständiges SDS verzögert den Produktionsstart und kann zu behördlichen Beanstandungen führen.
Verpackungsmaterial nicht auf Kompatibilität geprüft: Stark alkalische oder saure Reinigungsmittel können bestimmte Kunststoffbehälter angreifen. Klären Sie die Materialverträglichkeit vor der Entscheidung über das Gebinde.
Kennzeichnung nicht vollständig vorbereitet: Viele Auftraggeber unterschätzen den Zeitaufwand für die Etikettgestaltung und -freigabe. Wenn das Etikett erst nach der Testabfüllung finalisiert wird, entsteht eine vermeidbare Verzögerung im Gesamtprozess.
Was einen guten Lohnabfüller für Reinigungsmittel auszeichnet
Die Anforderungen an einen Lohnabfüller für Reinigungsmittel unterscheiden sich von denen in anderen Produktkategorien. Achten Sie bei der Auswahl auf folgende Kriterien:
Erfahrung mit chemisch-technischen Produkten: Reinigungsmittel sind keine harmlosen Flüssigkeiten. Viele Formulierungen sind ätzend, oxidierend oder entzündlich. Der Lohnabfüller muss über die notwendige Ausstattung, Schutzmaßnahmen und das Fachwissen für den sicheren Umgang mit diesen Produkten verfügen.
ISO 9001:2015 Zertifizierung: Ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem ist auch bei Reinigungsmitteln die Mindestvoraussetzung. Es gewährleistet, dass Produktionsprozesse nachvollziehbar und reproduzierbar sind.
Kompetenz bei Bioziden: Wenn Sie Desinfektionsmittel oder andere Biozidprodukte abfüllen lassen wollen, brauchen Sie einen Partner, der mit den spezifischen Anforderungen der Biozidverordnung vertraut ist und diese in seinen Prozessen berücksichtigt.
Flexible Gebindegrößen: Reinigungsmittel werden in sehr unterschiedlichen Gebindegrößen benötigt, von der 500-ml-Flasche für den Endverbraucher bis zum 5-Liter-Kanister für gewerbliche Anwender. Ein guter Lohnabfüller deckt dieses Spektrum ab.
Etikettier- und Kennzeichnungskompetenz: Angesichts der Vielzahl an Pflichtangaben ist es ein echter Vorteil, wenn der Lohnabfüller die Etikettierung übernehmen oder zumindest bei der Prüfung der Kennzeichnung unterstützen kann.
Fazit: Reinigungsmittel abfüllen lassen mit dem richtigen Partner
Die Lohnabfüllung von Reinigungsmitteln ist für viele Unternehmen eine wirtschaftlich attraktive Option, um Eigenmarken aufzubauen, Kapazitäten auszulagern oder neue Produktlinien zu testen. Die regulatorischen Anforderungen sind dabei überschaubar, wenn man weiß, worauf es ankommt. Entscheidend sind eine vollständige Produktdokumentation, die korrekte Einordnung als Reinigungsmittel oder Biozid sowie ein Partner, der mit diesen Anforderungen vertraut ist.
Erkol Fill füllt Reinigungsmittel, chemisch-technische Produkte und Biozide unter zertifizierten Bedingungen ab. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen die Machbarkeit Ihres Produkts und begleiten Sie vom ersten Muster bis zur ausgelieferten Ware. Sprechen Sie uns an und schildern Sie Ihr Vorhaben.


