Allgemeine Geschäftsbedingungen

ERKOL FILL GmbH – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1      Geltung, Vertragsgrundlagen

  1. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten.
  2. Von den Bedingungen von ERKOL FILL abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie verpflichten ERKOL FILL, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ERKOL FILL. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden vereinbart ist, gelten die Bedingungen von ERKOL FILL auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
  3. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des Angebotes von ERKOL FILL und/oder der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen Auftragsbestätigung von ERKOL FILL.
  4. Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ERKOL FILL.
  5. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote von ERKOL FILL freibleibend.
  6. ERKOL FILL ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

§ 2      Maße und Eigenschaften, Proben und Muster

  1. Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von ERKOL FILL gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – sowie etwa zugehörige Proben und Muster nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.
  2. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke unserer Produkte dienen lediglich ihrer Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien.

§ 3      Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, bei Lieferungen im Übrigen ab Auslieferungslager von ERKOL FILL sowie zuzüglich Verpackung, jedoch ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; unsere Ware wird nur im Falle gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren versichert.

Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

Bei Abrufaufträgen sowie bei allen Aufträgen, deren Abwicklung länger als sechs Monate dauert, behält sich ERKOL FILL vor, nachträglich einen der Änderung der Kostenfaktoren entsprechenden anteiligen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.

  1. Wechsel und Schecks werden von ERKOL FILL nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem ERKOL FILL über ihren Gegenwert verfügen kann.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet ERKOL FILL vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ERKOL FILL kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen von ERKOL FILL gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme.

  1. Zahlungsansprüchen von ERKOL FILL gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen von ERKOL FILL bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie ERKOL FILL im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. -leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. -leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet.
  2. Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von ERKOL FILL ist der Kunde nur mit von ERKOL FILL anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.
  3. Wenn ERKOL FILL nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Kunde unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist ERKOL FILL berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.

Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.

§ 4      Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Übergabe des Liefergutes an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung durch ERKOL FILL. Holt der Kunde die Ware bei ERKOL FILL ab, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden auf diesen über.
  2. Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch ERKOL FILL mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählt ERKOL FILL nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.

§ 5      Lieferfristen, Abrufaufträge, Verzug

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von ERKOL FILL beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Materialien und/oder Unterlagen, insbesondere Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
  2. Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig; sie werden entsprechend dem Lieferumfang gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Terminverzögerungen, die auf von ERKOL FILL nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von ERKOL FILL hinzutreten. ERKOL FILL wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.
  4. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die ERKOL FILL zu vertreten hat, ist ERKOL FILL vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat ERKOL FILL nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von ERKOL FILL in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ERKOL FILL berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die ERKOL FILL nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass ERKOL FILL zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ERKOL FILL kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Ruft der Kunde die Abrufware innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht ab, steht es ERKOL FILL frei, bereits fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem ist ERKOL FILL berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen und, im Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 6      Bereitstellung des Füllgutes, Eigentumsverhältnisse

Der Kunde stellt die benötigten Rohstoffe auf seine Kosten in IBCs oder Tankwagen zur Verfügung. Die Anlieferung erfolgt nach vorheriger terminlicher Vereinbarung mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf. Das Füllgut sowie die IBCs verbleiben im Eigentum des Kunden. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Kunde für die Abholung und Entsorgung der entleerten IBCs auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 7      Packmittel

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, stellt der Kunde die zur Abfüllung und dem Transport benötigten Packmittel (Abfüllflaschen bzw. Gebinde einschließlich der zu ihrer Kennzeichnung notwendigen deren Etikette/Aufkleber sowie die Kartonagen zur Verpackung der Gebinde) auf eigene Kosten; Transportpaletten und Spann-/Schrumpffolien beschafft ERKOL FILL auf Kosten des Kunden.
  2. Sofern der Kunde im Einzelfall keine Packmittel stellt, stimmen die Parteien rechtzeitig vor Beginn der ersten Lieferung die Materialauswahl ab; Form und äußere Gestaltung der Gebinde, insbesondere diejenige der Etikettierung, und ggf. der Kartonagen sowie den Inhalt der Etikettierungen gibt der Kunde in eigener Verantwortung vor. ERKOL FILL ist für den Inhalt der Etikettierungen und/oder Aufdrucke der Gebinde und Kartonagen sowie die Erfüllung etwaiger Kennzeichnungspflichten nicht verantwortlich.

§ 8      Eigentumsvorbehalt

  1. ERKOL FILL behält sich in Fällen, in denen der Kunde keine Packmittel bereitstellt, bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum an den gelieferten Packmitteln – auch an Teillieferungen – vor, sofern diese nicht vom Kunden gestellt wurden.
  2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit dem Füllgut des Kunden oder anderen Sachen oder bei Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erwirbt ERKOL FILL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  3. Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von ERKOL FILL stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von ERKOL FILL aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von ERKOL FILL stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.
  4. Die Abtretung gemäß Ziffer 2 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ERKOL FILL ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er ERKOL FILL ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von ERKOL FILL wird der Kunde diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist ERKOL FILL berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  5. ERKOL FILL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ERKOL FILL.
  6. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von ERKOL FILL stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und ERKOL FILL zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
  7. Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc., die ERKOL FILL zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Auftrage des Kunden herstellt oder herstellen lässt, bleiben im Eigentum von ERKOL FILL, auch wenn der Kunde Anteile der diesbezüglichen Herstellungskosten trägt. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc. werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet.

§ 9      Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Kunde berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von ERKOL FILL – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Kunden, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung unter den hier geregelten sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen Minderung oder Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
  2. Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist ERKOL FILL eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.
  3. Nach ihrer Wahl ist ERKOL FILL bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Kunden diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird ERKOL FILL den Kunden unterstützen. Die Regelung der Ziffer 1, 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf ERKOL FILL sinngemäß.
  4. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
  5. Mängelansprüche – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgender § 10 gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden, es sei denn, dass ERKOL FILL für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände eine Garantie übernommen und diese Beschaffenheit verfehlt oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 10    Haftung, Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung

  1. Die gesetzliche und vertragliche Haftung von ERKOL FILL und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für sämtliche Schäden wie etwa solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in denjenigen Schadensfällen, in denen ERKOL FILL für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen und das Fehlen dieser Beschaffenheit einen Schaden verursacht hat oder in denen ERKOL FILL sich zur Übernahme des schadensursächlichen Beschaffungsrisikos verpflichtet oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

    Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf

         

  • die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ERKOL FILL oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
  • die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ERKOL FILL oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
  •  
  • die Haftung für Verzug, soweit ein fester Liefertermin vereinbart wurde, oder
  • die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von ERKOL FILL – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung von ERKOL FILL auf die Leistungen der von ihr unterhaltenen Haftpflichtversicherung begrenzt.
  3. Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ERKOL FILL und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, die weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit jedoch nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrübergang, bei allen übrigen Ansprüchen nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
  5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen dieses § 10 nicht verbunden.

§ 11    Aussetzung von Vertragspflichten

  1. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Kunden selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der vom Kunden beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.
  2. Führen Ereignisse oder Umstände der in Ziffer 1 bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von ERKOL FILL, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von ERKOL FILL zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.
  3. Kann ERKOL FILL aufgrund von in Ziffer 1 bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen steht ERKOL FILL ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.

§ 12    Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grunde beendet, bevor ERKOL FILL den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind ihre bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen wie folgt zu vergüten:
  2. bei Lieferungen und/oder Leistungen, deren Vergütung pauschal erfolgt, ist die vollständige Vergütung zu zahlen, wenn und soweit ERKOL FILL ihre Lieferungen und/oder Leistungen voll erbracht hat; andernfalls ist die volle Vergütung entsprechend dem noch nicht erbrachten Teil, der notfalls zu schätzen ist, prozentual zu kürzen;
  3. Lieferungen und/oder Leistungen, denen jeweils gesonderte Vergütungsbeträge zugeordnet sind oder deren Vergütung nach Aufwand erfolgt, sind dem erreichten Ausführungsstand entsprechend abzurechnen.
  4. Etwaige weitergehende Ansprüche von ERKOL FILL aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

§ 13    Änderung der Verhältnisse

Ändern sich vor vollständiger Vertragserfüllung durch ERKOL FILL die bei Vertragsabschluss vorherrschenden wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Verhältnisse so wesentlich, dass einem Vertragspartner billigerweise ein Festhalten an dem bisherigen Vertrage nicht zugemutet werden kann – insbesondere z.B. deshalb, weil Leistung und Gegenleistung nicht mehr in dem als ausgewogen vereinbarten Verhältnis stehen –, so kann der Vertragspartner, zu dessen Nachteil sich die Veränderung der Verhältnisse auswirkt, von dem anderen Partner eine angemessene Anpassung des Vertrages verlangen.

§ 14    Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von ERKOL FILL.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz von ERKOL FILL, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 15    Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.